Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1983 - 1 StR 290/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,12630
BGH, 27.09.1983 - 1 StR 290/83 (https://dejure.org/1983,12630)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1983 - 1 StR 290/83 (https://dejure.org/1983,12630)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1983 - 1 StR 290/83 (https://dejure.org/1983,12630)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,12630) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Einnahmequelle von einiger Dauer für die gewerbsmäßige Hehlerei - Gewohnheitsmäßiges Handeln als besonders schwerer Fall des Diebstahls

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruchänderung auf die Revison des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - 1 StR 290/83
    Gewerbsmäßig handelt, wer aus der Wiederholung von Hehler- bzw. Diebstahlshandlungen einen fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen will (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl., § 260 Rdn. 2; BGHSt 1, 383).
  • BGH, 28.02.1961 - 1 StR 467/60

    Qualifizierte Delikte - Unrechtsbewußtsein - Kenntnis der Rechtsgutsverletzung -

    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - 1 StR 290/83
    Die Urteilsfeststellungen ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Diebstahlstaten jeweils aus einem durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hang begangen hat, dessen Befriedigung ihm unbewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden ist (vgl. Ruß in LK, 9. Aufl., § 260 Rdn. 3; BGHSt 15, 377, 379).
  • OLG Köln, 10.11.2015 - 1 RVs 209/15

    Gewohnheitsmäßige Tatbegehung als unbenannter besonders schwerer Fall des

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof es für möglich erachtet, dass gewohnheitsmäßiges Handeln zur Annahme eines (sonstigen) besonders schweren Falles des Diebstahls führt (BGH Urt. v. 27.09.1983 - 1 StR 290/83; B. v. 21.12.1993 - 1 StR 782/93 - Juris; ebenso in der Literatur über die bereits vom Landgericht zitierten Fundstellen hinaus Fischer, a.a.O., § 46 Rz. 89; LK-StGB- Vogel a.a.O., § 243 Rz. 68).
  • AG Schmallenberg, 27.04.2022 - 5 Cs 158/21
    Unter gewerbsmäßigem Stehlen wird - insofern einheitlich für § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 das Motiv des Täters verstanden, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen (BGH 8.11.1951 - 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383 = NJW 1952, 113 f.; 4.6.1996 - 4 StR 181/96, StV 1997, 247; 27.9.1983 - 1 StR 290/83, EzSt StGB § 260 Nr. 1; OLG Hamm 6.9.2004 - 2 Ss 289/04, NStZ-RR 2004, 335 f. mwN; Fischer Vor § 52 Rn. 62 mwN; NK-StGB/Kindhäuser Rn. 26; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch Vor § 52 Rn. 95. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40 ).
  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 661/83

    Einstellung des Verfahrens nach Revision des Angeklagten bezüglich der

    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 1983 - 1 StR 290/83).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht